Die Palitzsch-Gesellschaft e.V. hat diese Satzung auf ihrer Gründungsversammlung am 12.5.1999 angenommen.

Der sächsische Bauer Johann Georg Palitzsch (1723 – 1788) lebte in Dresden-Prohlis und erwarb sich eine vielseitige autodidaktische Bildung, die ihn zum begehrten Gesprächspartner und bekanntesten Astronomen seiner Zeit in Sachsen werden ließ. Dies ist Anlass, seinen Namen für den Verein auszuwählen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Palitzsch-Gesellschaft e.V.“;  die Kurzform ist „PaG“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt den Zweck, die Beschäftigung mit Astronomie, anderen Naturwissenschaften, Geschichte und Volkskunde zu fördern, entsprechende Forschungs- und Bildungsprojekte zu unterstützen und einen spezifischen Beitrag zur Entwicklung der Lebenskultur im Stadtteil Dresden-Prohlis und seiner Umgebung zu leisten. Der Verein trägt dazu bei, das Andenken an Johann Georg Palitzsch zu bewahren.

2. Die Ziele des Vereins sollen erreicht werden, indem

  • auf öffentlichen Veranstaltungen für interessierte Bürger, insbesondere für Kinder und Jugendliche, Angebote unterbreitet werden, Wissen zu erwerben und sich selbständig auf naturkundlichem und historischem Gebiet zu betätigen,
  • eine astronomische Beobachtungsstation für die Mitglieder und die Öffentlichkeit am Sitz des Vereins eingerichtet und betrieben wird,
  • ein reger Gedankenaustausch der Mitglieder untereinander sowie mit der interessierten Öffentlichkeit und anderen Vereinen gepflegt wird.

3. Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbständig und von Parteien und Organisationen unabhängig. Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine andere natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Zuwendung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft im Verein

1. Ordentliches Mitglied (kurz Mitglied) des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie die Satzung anerkennt, sich den unter § 2 genannten Zielen stellt und bereit ist, an der Lösung der Aufgaben der Palitzsch-Gesellschaft in selbstgewählter Weise mitzuwirken. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Als Mindestalter für die Aufnahme gilt die Vollendung
des 14. Lebensjahres. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Außerordentliche Mitglieder sind Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Jede natürliche oder juristische Person kann Fördermitglied werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder wirken für das Anliegen des Vereins und geben finanzielle, materielle
und/oder geistige Unterstützung. Dafür werden sie über dessen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen informiert. Fördermitglieder besitzen eine
beratende Stimme im Vorstand. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder benennen.
Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder sind voll stimmberechtigt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt wird nach einer Frist von 3 Monaten wirksam.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.

4. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes wegen groben satzungswidrigen Verhaltens beschließen. Das betroffene Mitglied hat zuvor das Recht auf Anhörung.

5. Bei Ausscheiden, Ausschluss oder Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Auf Empfehlung des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung hierzu eine Beitragsordnung. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich vier Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen die Mitglieder zu Beginn der Versammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

2. Die Jahreshauptversammlung hat hauptsächlich folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte, die vom Vorstand zu geben sind
  • Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
  • Festsetzung der Beitragsordnung
  • Festlegung grundlegender Aufgaben und Ziele des Vereins
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es im Vereinsinteresse notwendig ist oder wenn diese von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. In begründeten Fällen ist eine Briefwahl zulässig.

5. Bei Wahlen zum Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Protokolls muß den Mitgliedern verfügbar sein.

§ 8 Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

4. Der Vorstand des Vereins vertritt den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen und beruft diese ein.

5. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Mitglied kann sich zur Wahl stellen.

6. Der Vorstand ist für die Tätigkeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen verantwortlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er faßt die Beschlüsse, die sich mit allen inhaltlichen Fragen der Vereinstätigkeit beschäftigen, mit einfacher Mehrheit, sofern in der Mitgliederversammlung nichts anderes festgelegt wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die der/ des zweiten Vorsitzenden.

7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird dessen Aufgabe von einem anderen Vorstandmitglied bzw. von einem vom Vorstand berufenen Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung übernommen.

§ 9 Änderung der Satzung und des Vereinszwecks

Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks finden die Bestimmungen des BGB Anwendung.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit der Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Versammlung nicht anders beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fallen das Vermögen und der Erlös aus dem Verkauf der Sachwerte des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, die vor der Auflösung in Abstimmung mit dem Finanzamt in einer Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.

§ 11 Schlußbestimmungen

Diese Satzung tritt am 12.5.1999 in Kraft.

Wenden Sie sich bei Anfragen bitte per E-Mail oder über die Kontaktseite an uns.

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